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Eine Aus- oder Weiterbildung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren soll anerkannt werden, wenn
der Aus- oder Weiterbildung ein geeignetes didaktisches und methodisches Konzept zu Grunde liegt und
die Veranstaltungsform sowie ihre Dauer und die Teilnehmerzahl so bemessen ist, dass die angestrebten Lernziele erreicht werden können.
Zu den nach Absatz 1 Nummer 1 zu vermittelnden Inhalten gehören in der Regel Kenntnisse
der rechtlichen Grundlagen und Grundsätze des Strafverfahrens sowie weiterer für die Opfer von Straftaten relevanter Rechtsgebiete,
der Viktimologie, insbesondere Kenntnisse zu den besonderen Bedürfnissen spezieller Opfergruppen,
der Psychologie und Psychotraumatologie,
der Theorie und Praxis der psychosozialen Prozessbegleitung und
über Methoden und Standards der Qualitätssicherung und Eigenvorsorge.
Die Anerkennung kann versagt werden, wenn begründete Zweifel an der fachlichen Qualifikation der in der Aus- oder Weiterbildung eingesetzten Referentinnen und Referenten oder der Zuverlässigkeit des Anbieters bestehen.
Keine eingelesene Entscheidung wendet diese Vorschrift an.
Keine eingelesene Verwaltungsvorschrift zitiert diese Vorschrift.