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Die Anerkennung nach § 1 ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Im Falle einer gerichtlichen Beiordnung gilt die Anerkennung nach § 1 nach Ablauf der in Satz 1 bestimmten Frist für das Verfahren fort, in dem die Beiordnung bereits erfolgt ist. Eine erneute Anerkennung nach Ablauf einer Befristung ist auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 1 möglich.
Die Anerkennung nach § 1 oder § 2 kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Nebenbestimmungen können auch nachträglich erteilt oder geändert werden.