§ 12 PsychThApprO
Berufspraktische Einsätze im Bachelorstudiengang
(1)
Die Hochschulen müssen den studierenden Personen im Bachelorstudiengang mindestens folgende berufspraktische Einsätze ermöglichen:
1.
ein forschungsorientiertes Praktikum I – Grundlagen der Forschung nach § 13,
2.
ein Orientierungspraktikum nach § 14 und
3.
eine berufsqualifizierende Tätigkeit I – Einstieg in die Praxis der Psychotherapie nach § 15.
(2)
Im Rahmen der berufspraktischen Einsätze dürfen die studierenden Personen nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die zur Vermittlung der jeweiligen Inhalte erforderlich sind.