§ 40 Abs. 1 PsychThApprONiederschrift
Über die mündlich-praktische Fallprüfung ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 4 zu erstellen.
§ 37 Abs. 2 Nr. 2 PsychThApprOPrüferinnen und Prüfer
Psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychologische Psychotherapeuten,
§ 41 Abs. 1 PsychThApprOBewertung und Notenwerte
Die in der mündlich-praktischen Fallprüfung erbrachte Leistung sowie das eingereichte Sitzungsprotokoll sind einzeln zu bewerten.
§ 10 Abs. 4 Nr. 1 PsychThGGesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten
einer mündlich-praktischen Fallprüfung, der ein von der oder dem Studierenden erstelltes schriftliches Sitzungsprotokoll zugrunde liegt, im Rahmen eines…