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Die Versorgungskammer stellt nach den jeweils geltenden Vorschriften zur Rechnungslegung für jedes Geschäftsjahr den Jahresabschluss sowie den Lagebericht auf und legt sie nach Prüfung durch den Abschlussprüfer dem Verwaltungsrat zur Beschlussfassung vor. Der vom Verwaltungsrat festgestellte Jahresabschluss ist nach Maßgabe der Vorschriften zur Rechnungslegung bekannt zu machen.
Die Versorgungskammer gibt unverzüglich nach der Feststellung des Jahresabschlusses durch den Verwaltungsrat in geeigneter Weise bekannt, dass jedes Mitglied auf Verlangen ein Exemplar des Jahresabschlusses und des Lageberichtes übermittelt erhält.
Die Versorgungskammer übermittelt jährlich den in der Versorgungsanstalt verbundenen Berufskammern den Jahresabschluss und den Lagebericht.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Abschnitt II Mitgliedschaft