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Das Studierendenwerk hat einen Jahresabschluss unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches über große Kapitalgesellschaften aufzustellen und zu prüfen. Planaufstellung, Bewirtschaftung und Rechnungslegung erfolgen auf Basis der doppelten Buchführung. Die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sind zu beachten. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Studierendenwerk bildet angemessene Rücklagen. Die §§ 1 bis 87 und die §§ 106 bis 110 der Landeshaushaltsordnung, in der jeweils geltenden Fassung, finden entsprechende Anwendung. Für die haushaltsrechtliche Behandlung der Erstattung der Verwaltungskosten aus der Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes findet die Landeshaushaltsordnung ebenfalls Anwendung. Das Prüfungsrecht des Rechnungshofes des Saarlandes bleibt unberührt.
Das Studierendenwerk stellt jährlich rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres einen ausgeglichenen Wirtschaftsplan einschließlich einer Stellenübersicht auf, der für das Studierendenwerk verbindlich ist. Der Wirtschaftsplan einschließlich der Stellenübersicht ist der Aufsichtsbehörde rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres zur Genehmigung vorzulegen. Wesentliche Änderungen sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Mit Ausnahme der laufenden Geschäfte bedürfen Kreditaufnahmen und sonstige Maßnahmen, die das Studierendenwerk zu Ausgaben in künftigen Wirtschaftsjahren verpflichten können, der Zustimmung der Aufsichtsbehörde, auch wenn ihre Finanzierung aus zweckgebundenen Zuwendungen Dritter gesichert ist.
Das Studierendenwerk hat einen Jahresabschluss mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang sowie einen Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und zu prüfen. Auf die Prüfung des Jahresabschlusses sind die Prüfungsgrundsätze des § 53 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122), entsprechend anzuwenden. Der Jahresabschluss wird von einer Wirtschaftsprüferin/einem Wirtschaftsprüfer geprüft.
Der Jahresabschluss mit Lagebericht und der Prüfbericht werden dem Verwaltungsrat, der Aufsichtsbehörde und dem Rechnungshof vorgelegt. Der Verwaltungsrat stellt den Jahresabschluss innerhalb der ersten sechs Monate des Folgejahres fest.
Der Jahresabschluss ist zusätzlich in den Hochschulen zu veröffentlichen; dies ist in Form eines Jahresberichtes möglich.