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Pflichtmitglieder der Versorgungsanstalt sind alle nicht berufsunfähigen Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau. Pflichtmitglieder sind ferner für die Zeit bis zum Ablauf von fünf Kalenderjahren nach Studienabschluss alle nicht berufsunfähigen Absolventen der Technischen Universität München und der Fachhochschulen in Bayern in den Studiengängen Bauingenieurwesen, Stahlbau, Vermessungswesen oder Versorgungstechnik, wenn sie in dieser Zeit eine praktische Tätigkeit nach Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 oder nach Art. 10 Abs. 2 Nr. 2 des Bayerischen Ingenieurekammergesetzes-Bau vom 8. Juni 1990, GVBl S. 164 - BayIKaBauG - aufgenommen haben. Satz 2 gilt entsprechend für die Absolventen von Lehreinrichtungen in Bayern auch in anderen Studiengängen, die nach dem Ingenieurgesetz vom 27. Juli 1970 (BayRS 702-2-W), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. April 1994 (GVBl S. 297), die Bezeichnung „Ingenieur“ zu tragen berechtigt sind, sofern sie eine praktische Tätigkeit im Bauwesen (Art. 4 Abs. 2 BayIKaBauG) aufgenommen haben, die Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau ist. Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau bestätigt der Versorgungsanstalt das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 3.
Pflichtmitglieder der Versorgungsanstalt sind ferner alle nicht berufsunfähigen Mitglieder der Bayerischen Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.
Pflichtmitglieder sind ferner Personen, die nach Maßgabe von Staatsverträgen im Sinn von § 1 Abs. 1 Satz 2 in den Tätigkeitsbereich der Versorgungsanstalt einbezogen sind.
Von der Pflichtmitgliedschaft ist ausgenommen, wer
bei Beginn der Mitgliedschaft in der Berufskammer (Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a) oder der in Absatz 1 Sätze 2 und 3 genannten praktischen Tätigkeit oder
an dem Tag, an dem eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft unwirksam geworden ist, das 45. Lebensjahr vollendet hat.
Die Mitgliedschaft nach Absatz 1 Sätze 2 und 3 beginnt mit dem Tage, an dem der Absolvent der Versorgungsanstalt das Vorliegen der Mitgliedschaftsvoraussetzungen schriftlich mitgeteilt hat. Sie beginnt rückwirkend mit dem Vorliegen ihrer Voraussetzungen, wenn die Mitteilung innerhalb von drei Monaten erfolgt.
Die Pflichtmitgliedschaft endet durch Wegfall der Voraussetzungen der Absätze 1, 1a und 2 oder durch Befreiung nach § 14. Satz 1 gilt nicht für die Zeit des Bezugs von Versorgungsleistungen.