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Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld hat der überlebende Ehegatte eines Mitglieds, wenn die Ehe bis zum Tod des Mitglieds bestanden hat.
Der Anspruch besteht nicht, wenn die Ehe geschlossen wurde und nicht mindestens drei volle Jahre bestanden hat. Die Voraussetzung der dreijährigen Ehedauer entfällt, wenn aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist. Der Anspruch besteht ferner nicht, wenn dem verstorbenen Mitglied der Zuschlag für Nichtverheiratete (§ 30 Abs. 6) gewährt wurde.
nach Eintritt der Berufsunfähigkeit,
nach Beginn der Zahlung von vorgezogenem Altersruhegeld,
nach Vollendung des 65. Lebensjahres
Der überlebende Ehegatte kann, wenn er Erbe ist, nach dem Tod des Mitglieds dessen Recht ausüben, den Antrag nach § 27 Abs. 5 zu stellen. Ist der überlebende Ehegatte versorgungsberechtigt, so kann er ferner den dem Mitglied eröffneten Antrag nach § 15 Abs. 1 stellen. Die Sätze 1 und 2 gelten für Waisen sinngemäß. Die Anträge können nur innerhalb von vier Monaten nach dem Tod des Mitglieds gestellt werden. Das Antragsrecht für den überlebenden Ehegatten und für Waisen besteht nicht, wenn dem verstorbenen Mitglied der Zuschlag für Nichtverheiratete (§ 30 Abs. 6) gewährt wurde.
Das Witwen- oder Witwergeld beträgt 60 v. 100 des nach § 30 oder § 31 sich errechnenden oder dem verstorbenen Mitglied zuletzt gezahlten Ruhegelds.
Anspruch auf Waisengeld haben die Kinder eines Mitglieds. Das Waisengeld beträgt bei Halbwaisen 20 v.H., bei Vollwaisen 35 v.H. des Ruhegelds. Der Anspruch besteht nicht, wenn dem verstorbenen Mitglied der Zuschlag für Nichtverheiratete (§ 30 Abs. 6) gewährt wurde.
Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung entsteht mit dem auf den Todestag des Mitglieds folgenden Tag oder, falls das Mitglied Ruhegeld bezogen hatte, mit dem Ersten des folgenden Kalendermonats. Für nachgeborene Waisen entsteht der Versorgungsanspruch am Tag der Geburt.
Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung erlischt
für jeden Berechtigten mit Ablauf des Monats, in dem er stirbt,
für Witwen oder Witwer außerdem mit Ablauf des Monats, in dem der Berechtigte sich verheiratet,
für Waisen außerdem mit Ablauf des Monats, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden oder, wenn sie sich zu diesem Zeitpunkt in Berufsausbildung befinden, mit Ablauf des Monats, in dem sie die Berufsausbildung beenden, spätestens aber mit Ablauf des Monats, in dem sie das 27. Lebensjahr vollenden.