Art. 126 32016D1351
Stirbt ein Vertragsbediensteter oder ein ehemaliger Vertragsbediensteter, der Invalidengeldempfänger ist, ohne einen Ehegatten zu hinterlassen, der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat, so haben die ihm gegenüber als unterhaltsberechtigt geltenden Kinder nach Maßgabe des Artikels 82, der entsprechend Anwendung findet, Anspruch auf Waisengeld.
Dieser Anspruch gilt auch für Kinder, die die gleichen Bedingungen erfüllen, bei Tod oder Wiederverheiratung eines Ehegatten, der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat.
Stirbt ein Vertragsbediensteter oder ein ehemaliger Vertragsbediensteter, der Invalidengeldempfänger ist, ohne dass die Bedingungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllt sind, so findet Artikel 82 Absatz 3 entsprechend Anwendung.
Bei Personen, die unterhaltsberechtigten Kindern nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs IV gleichgestellt sind, darf das Waisengeld die doppelte Höhe der Kinderzulage nicht übersteigen. Der Anspruch auf Waisengeld erlischt jedoch, wenn nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften ein Dritter für den Unterhalt zuständig ist.
Im Falle einer Adoption entsteht beim Tod eines leiblichen Elternteils, an dessen Stelle der Adoptivelternteil getreten ist, kein Anspruch auf Waisengeld.
Die Waise hat Anspruch auf die Erziehungszulage gemäß Anhang IV Artikel 3.