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Steht einem Mitglied oder Leistungsberechtigten ein Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten zu, sind jene verpflichtet, den Anspruch auf die Versorgungsanstalt zu übertragen, soweit diese aufgrund des Schadensereignisses Versorgungsleistungen zu erbringen hat, die dem Ausgleich eines Schadens gleicher Art dienen. Das Recht auf Versorgungsleistung kann erst geltend gemacht werden, wenn der Schadensersatzanspruch übertragen worden ist. Abschnitt V Allgemeine Bestimmungen