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Die Versorgungsanstalt erteilt den Mitgliedern Auskunft über deren Mitgliedschafts- und Versorgungsverhältnis sowie den Leistungsberechtigten über bestehende Ansprüche.
Die Mitglieder und Leistungsberechtigten der Versorgungsanstalt sowie die Mitglieder der Berufskammern und die Absolventen von Lehreinrichtungen im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Satz 2 VersoG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 der Satzung haben der Versorgungsanstalt Angaben zu machen und alle Unterlagen vorzulegen, soweit diese zur Feststellung des Bestehens eines Mitgliedschafts- oder Versorgungsverhältnisses sowie von Art und Umfang der hieraus folgenden Rechte und Pflichten erforderlich sind.
Wer Leistungen der Versorgungsanstalt beantragt oder erhält, hat dieser
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen der Versorgungsanstalt der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung dem Grunde oder der Höhe nach erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen,
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen der Versorgungsanstalt vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Die Mitwirkungspflichten nach Absatz 3 bestehen nicht, soweit
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Leistung steht oder
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
die Versorgungsanstalt sich durch einen geringeren Aufwand als das Mitglied oder der Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.
Solange den Verpflichtungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht entsprochen wird, kann die Versorgungsanstalt die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge schätzen und Leistungen versagen oder entziehen.
Frühere Mitglieder, deren Anwartschaft aufrechterhalten bleibt (§ 29), stehen Mitgliedern gleich.