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Ist für das bei der Versorgungsanstalt erworbene Anrecht eines Mitglieds der Versorgungsausgleich durchzuführen, so findet Realteilung statt (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich - VAHRG -), wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte Angehöriger eines verkammerten Freien Berufsstandes ist oder war. Zugunsten von Angestellten im Sinn des Satzes 1, die nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, und von Berufsangehörigen, die keine ausbaufähige Versorgung bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI besitzen, erfolgt die Realteilung nur auf Antrag. Das Anrecht eines ausgleichsberechtigten Mitglieds kann im Sinne der Realteilung erhöht werden, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte einer berufsständischen Versorgungseinrichtung angehört, die selbst keine Realteilung vorgesehen hat, sich jedoch verpflichtet, der Versorgungsanstalt in sinngemäßer Anwendung des § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI und der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung (§ 226 SGB VI) die aus dem Versorgungsausgleich herrührenden Versorgungsleistungen zu erstatten.
Solange der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, kann der Versorgungsausgleich aufgrund einer mit Zustimmung der Versorgungsanstalt getroffenen Vereinbarung auch in der Weise durchgeführt werden, dass zugunsten eines ausgleichsberechtigten Mitglieds der Versorgungsanstalt im Rahmen der allgemein geltenden Anrechtsbegrenzung (Absatz 3 Satz 3) Beiträge gezahlt werden. Die §§ 7 und 9 VAHRG gelten sinngemäß.
Im Falle der Realteilung (Absatz 1) wird für den ausgleichsberechtigten Ehegatten bei der Versorgungsanstalt ein Anrecht begründet. ²Die Höhe des monatlichen Anrechts wird wie folgt ermittelt: Ein Anrecht kann jedoch nur insoweit begründet werden, als es zusammen mit dem vom ausgleichsberechtigten Ehegatten während der Ehezeit bereits erworbenen Anrecht dasjenige Anrecht nicht übersteigt, das sich bei Entrichtung der höchstmöglichen Einzahlungen in der Ehezeit ergeben hätte.
Sind die Voraussetzungen für den Bezug von Versorgungsleistungen bereits erfüllt, so bestehen Leistungsansprüche in Höhe des vom Familiengericht festgestellten Ausgleichsbetrags.
Sind die Voraussetzungen nach Nummer 1 noch nicht erfüllt, so wird der vom Familiengericht festgestellte Ausgleichsbetrag durch die jeweiligen vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung zur Durchführung des Versorgungsausgleichs bekannt gemachten Rechengrößen, durch den für den ausgleichsberechtigten Ehegatten nach dem versicherungstechnischen Geschäftsplan maßgebenden Barwertfaktor sowie durch die Zahl 12 geteilt.
Wird für einen ausgleichsberechtigten Ehegatten, der nicht Mitglied der Versorgungsanstalt ist, ein Anrecht begründet, so gelten hierfür die Satzungsbestimmungen über die Versorgungsleistungen an Mitglieder und deren Hinterbliebene mit Ausnahme der Vorschriften über den Zuschlag aus Zurechnung und über die Abfindung nach § 33.
Das Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten wird im Falle der Realteilung im gleichen Verhältnis gekürzt, in dem der Barwert seines ungekürzten Anrechts zu dem auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragenen Teil des Barwerts steht. Die Kürzung wird mit dem Tag wirksam, welcher dem Ende der Ehezeit folgt. Das ausgleichspflichtige Mitglied kann, solange der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, die Kürzung seines Anrechts durch zusätzliche Zahlung rückgängig machen; für die Bewertung der Zahlung ist der Zeitpunkt ihrer Gutschrift maßgebend. Die §§ 4 bis 9 VAHRG sowie § 101 Abs. 3 SGB VI und § 57 Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten sinngemäß; nach einer Beitragsüberleitung im Sinn von Absatz 6 Satz 3 ist § 4 VAHRG jedoch nicht anwendbar.
Im Falle einer Beitragsüberleitung oder im Falle einer Beitragsrückgewähr nach dem Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten sind seine für den Versorgungsausgleich maßgeblichen Einzahlungen im gleichen Verhältnis zu kürzen, in dem sich sein in der Ehezeit erworbenes Anrecht vermindert hat. Die Kürzung erstreckt sich anteilig auf die Einzahlungen in den während der Ehezeit durchlaufenen Bewertungsstufen. Im Falle einer Beitragsüberleitung für den ausgleichsberechtigten Ehegatten erhöhen sich dessen Einzahlungen um den unter der Voraussetzung des Satzes 1 festzustellenden Kürzungsbetrag; die Erhöhung wird gleichmäßig auf die während der Ehezeit durchlaufenen Bewertungsstufen verteilt. Für Nichtmitglieder im Sinn des Absatzes 4 gilt Satz 3 entsprechend.
Die Absätze 5 und 6 gelten sinngemäß, wenn der Versorgungsausgleich nach § 1 Abs. 3 VAHRG vollzogen wird.