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Ansprüche auf laufende Geldleistungen können wie Arbeitseinkommen übertragen oder verpfändet werden. Sonstige Leistungsansprüche können weder abgetreten noch verpfändet werden.
Die Versorgungsanstalt kann ihre Forderungen gegen Ansprüche von Mitgliedern aufrechnen oder mit Ansprüchen von Leistungsberechtigten verrechnen.