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Die Versorgungsanstalt macht ihre öffentlich-rechtlichen Geldforderungen durch Leistungsbescheid geltend und setzt ihre öffentlich-rechtlichen Leistungen durch Bescheid fest.
Die öffentliche Zustellung von Schriftstücken wird durch Aushang an der in der Versorgungskammer für Bekanntmachungen vorgesehenen Stelle bewirkt.
Im Verwaltungsvollzug entstehende Kosten anderer Rechtsträger werden von betroffenen Mitgliedern erhoben. Die Versorgungsanstalt erhebt ferner Gebühren für eigenes Verwaltungshandeln nach Maßgabe einer Gebührensatzung.