PsychThV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 PsychThVFörderungsrechtliche Stellung der AuszubildendenVerordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für Psychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie § 1§ 3 Die Auszubildenden erhalten Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen. § 1§ 3