Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die zuständige Behörde eines Landes unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten durch eine Warnmitteilung über
die Rücknahme der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung, sofern sie sofort vollziehbar oder unanfechtbar ist,
den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung, sofern er sofort vollziehbar oder unanfechtbar ist,
die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung, sofern sie sofort vollziehbar oder unanfechtbar ist,
das durch gerichtliche Entscheidung getroffene vorläufige Verbot, den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten auszuüben, oder
das durch unanfechtbare gerichtliche Entscheidung getroffene Verbot, den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten auszuüben.
Die Warnmitteilung enthält folgende Angaben:
den Beruf der betroffenen Person,
Angaben über die Behörde oder das Gericht, die oder das die Entscheidung getroffen hat.
Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage
nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 5 oder
nach Bekanntgabe einer Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 4.
Für die Warnmitteilung ist das Binnenmarkt-Informationssystem zu verwenden, das eingerichtet worden ist durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1).
Gleichzeitig mit der Warnmitteilung unterrichtet die Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, die betroffene Person schriftlich über die Warnmitteilung und deren Inhalt. Der Unterrichtung hat sie eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Wird ein Rechtsbehelf gegen die Warnmitteilung eingelegt, so ergänzt die Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, die Warnmitteilung um einen entsprechenden Hinweis.
den Beruf der betroffenen Person,
die zur Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Angaben, insbesondere deren
die zur Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Angaben, insbesondere
den Beruf der betroffenen Person,
Die Mitteilung nach Absatz 1 (Warnmitteilung) enthält folgende Angaben: Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Eintritt der…
bei dieser Person
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.