Erwägungsgrund 8 32010R1094
Beim ESFS sollte es sich um ein integriertes Netz nationaler Aufsichtsbehörden und Aufsichtsbehörden der Union handeln, in dem die laufende Beaufsichtigung auf nationaler Ebene verbleibt. Auch sollte eine größere Harmonisierung und kohärente Anwendung von Vorschriften für die Finanzinstitute und -märkte in der Union erreicht werden. Zusätzlich zur Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Behörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (im Folgenden „Behörde“) sollten eine Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) und eine Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) sowie ein Gemeinsamer Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) errichtet werden. Ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken (im Folgenden „ESRB“) sollte Teil des ESFS zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates sein.