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Übt eine dienstleistungserbringende Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten aus oder führt sie diese Berufsbezeichnung, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen, so unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsstaates dieser dienstleistungserbringenden Person über den Verstoß.
Die zuständige Behörde ist bei berechtigten Zweifeln an den von der dienstleistungsberechtigten Person vorgelegten Dokumenten berechtigt, von der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates der dienstleistenden Person folgende Informationen anzufordern:
Informationen darüber, ob die Niederlassung der dienstleistungserbringenden Person in diesem Staat rechtmäßig ist, und
Informationen darüber, ob gegen die dienstleistungserbringende Person berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen.
Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates übermitteln die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde
alle Informationen darüber, dass die Niederlassung der dienstleistungserbringenden Person im Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten in Deutschland rechtmäßig ist,
alle Informationen über die gute Führung der dienstleistungserbringenden Person und
Informationen darüber, dass gegen die dienstleistungserbringende Person berufsbezogen keine disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
Informationen darüber, ob die Niederlassung der dienstleistungserbringenden Person in diesem Staat rechtmäßig ist, und
Informationen darüber, ob die Niederlassung der dienstleistungserbringenden Person in diesem Staat rechtmäßig ist, und
Im Falle von berechtigten Zweifeln ist die zuständige Behörde berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des…
Die zuständige Behörde ist berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsstaates Informationen über die…
Die zuständige Behörde ist bei berechtigten Zweifeln an den von der dienstleistungsberechtigten Person vorgelegten Dokumenten berechtigt, von der zuständigen…
Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsstaates Informationen über die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.