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Die zuständige Behörde ist berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsstaates Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, ob berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen.
Werden gegen die dienstleistungserbringende Person berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen verhängt oder verstößt die dienstleistungserbringende Person gegen die Pflicht aus § 2b Absatz 3, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats hierüber zu unterrichten.
Auf Anforderung der zuständigen Behörde eines Mitgliedsstaats im Sinne des § 2a hat die zuständige Behörde nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung der dienstleistungserbringenden Person sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.