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Die Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin oder zum pharmazeutisch-technischen Assistenten und die staatliche Prüfung sind nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 56 so zu gestalten, dass die Kenntnisse und Handlungskompetenzen, die für die in § 6 Nummer 1 genannten Tätigkeitsfelder mindestens erforderlich sind, vermittelt und nach einheitlichen Vorgaben zuverlässig festgestellt werden. Dabei sind die aktuellen fachlichen und regulatorischen Anforderungen zu berücksichtigen.
Die Ausbildung an Berufsfachschulen für Pharmazeutisch-technische Assistenz dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 14 Absatz 1 des…
§ 97 wird wie folgt gefasst: „§ 97 Ausbildungsziel Die Ausbildung an Berufsfachschulen für Pharmazeutisch-technische Assistenz dient der Vorbereitung auf die…
Unterabschnitt 12 wird Unterabschnitt 11 und wie folgt gefasst: „Unterabschnitt 11 Berufsfachschule für Pharmazeutisch-technische Assistenz § 97 Ausbildungsziel…
Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen…
Wer vor dem 1. Januar 2023 eine Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin oder zum pharmazeutisch-technischen Assistenten begonnen hat, schließt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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