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Die Schulordnung Berufsfachschule vom 24. Oktober 2022 (SächsGVBl. S. 547) wird wie folgt geändert: An Berufsfachschulen für Anästhesietechnische Assistenz, Medizinische Technologie, Operationstechnische Assistenz und an Berufsfachschulen für Pflegeberufe wird im letzten Ausbildungsjahr das Halbjahreszeugnis durch das Jahreszeugnis ersetzt.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe zu § 73 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 74 Halbjahres- und Jahreszeugnisse“.
Die bisherigen Angaben zu den §§ 74 bis 80 werden die Angaben zu den §§ 75 bis 81.
Die Angabe zu Unterabschnitt 5 wird gestrichen.
Die bisherigen Angaben zu den §§ 81 und 82 werden gestrichen.
Die Angabe zu Unterabschnitt 6 wird die Angabe zu Unterabschnitt 5.
Die Angabe zu § 83 wird die Angabe zu § 82.
Die Angaben zu Unterabschnitt 7 werden durch folgende Angaben ersetzt: „Unterabschnitt 6 Berufsfachschule für Medizinische Technologie § 83 Ausbildungsziel § 84 Beendigung des Schulverhältnisses“.
Die Angabe zu § 98 wird durch folgende Angaben ersetzt: „§ 98 Beendigung des Schulverhältnisses § 99 Auswahlverfahren und Versagungsgrund“.
Die Angaben zu den Unterabschnitten 8 bis 14 werden die Angaben zu den Unterabschnitten 7 bis 13
Die bisherigen Angaben zu den §§ 99 bis 107 werden die Angaben zu den §§ 100 bis 108.
§ 72 wird wie folgt gefasst:
„§ 72 Gliederung Die Ausbildung an Berufsfachschulen für bundesrechtlich geregelte Gesundheitsfachberufe wird durchgeführt an Berufsfachschulen für
Anästhesietechnische Assistenz,
Diätassistenz,
Ergotherapie,
Logopädie,
Medizinische Technologie mit dem Berufsabschluss
Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik oder Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik,
Medizinischer Technologe für Radiologie oder Medizinische Technologin für Radiologie,
Medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik oder Medizinische Technologien für Funktionsdiagnostik und
Medizinischer Technologe für Veterinärmedizin oder Medizinische Technologin für Veterinärmedizin,
Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter,
Operationstechnische Assistenz,
Orthoptik,
Pflegeberufe mit dem Berufsabschluss
Pflegefachfrau oder Pflegefachmann,
Altenpflegerin oder Altenpfleger,
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
Pharmazeutisch-technische Assistenz,
Physiotherapie mit dem Berufsabschluss
Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister und
Physiotherapeutin oder Physiotherapeut und
Podologie.“
§ 73 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
„b) Medizinische Technologie,“. bb) Die bisherigen Buchstaben b bis d werden die Buchstaben c bis e. cc) Im Satzteil nach Buchstabe e wird die Angabe „§ 74“ durch die Angabe „§ 75“ ersetzt.
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. an einer Berufsfachschule für Pharmazeutisch-technische Assistenz während der praktischen Ausbildung die §§ 17 und 18 sowie 75 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2.“
Nach § 73 wird folgender § 74 eingefügt: „§ 74 Halbjahres- und Jahreszeugnisse
An Berufsfachschulen für Medizinische Technologie und an Berufsfachschulen für Pflegeberufe wird abweichend von § 12 Absatz 3 in jedem Jahreszeugnis zusätzlich zu den für die Lernfelder erteilten Jahresnoten jeweils eine Note über die im Unterricht und die in der praktischen Ausbildung erbrachten Leistungen ausgewiesen. Die Note für den schulischen Bereich ist das arithmetische Mittel sämtlicher Lernfelder der Stundentafel ohne die Fächer Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik. Dabei geht jeder Leistungsnachweis entsprechend seiner Gewichtung in diese Durchschnittsnote ein, ohne dass zuvor eine Gesamtnote gebildet wurde. Die Durchschnittsnote wird mit zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung ausgewiesen. Die Bildung der Durchschnittsnote für den Bereich der praktischen Ausbildung erfolgt nach den Sätzen 2 bis 4 entsprechend. § 7 Absatz 2 Nummer 1 und 2 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4467), in der jeweils geltenden Fassung, sowie § 6 Absatz 1 Satz 2 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.“
Die bisherigen §§ 74 bis 80 werden die §§ 75 bis 81.
Unterabschnitt 5 wird aufgehoben.
Unterabschnitt 6 wird Unterabschnitt 5.
§ 83 wird § 82.
Unterabschnitt 7 wird Unterabschnitt 6 und wie folgt gefasst: „Unterabschnitt 6 Berufsfachschule für Medizinische Technologie § 83 Ausbildungsziel Die Ausbildung an Berufsfachschulen für Medizinische Technologie dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 25 Absatz 1 des MTB-Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) in der jeweils geltenden Fassung und der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4467) in der jeweils geltenden Fassung. § 84 Beendigung des Schulverhältnisses § 79 gilt entsprechend.“
Die Unterabschnitte 8 bis 11 werden die Unterabschnitte 7 bis 10.
In den §§ 86, 88 und 96 wird jeweils die Angabe „§ 78“ durch die Angabe „§ 79“ ersetzt.
Unterabschnitt 12 wird Unterabschnitt 11 und wie folgt gefasst: „Unterabschnitt 11 Berufsfachschule für Pharmazeutisch-technische Assistenz § 97 Ausbildungsziel Die Ausbildung an Berufsfachschulen für Pharmazeutisch-technische Assistenz dient der Vorbereitung auf die staatliche Prüfung gemäß § 14 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten vom 13. Januar 2020 (BGBl. I S. 66) und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2352), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Januar 2020 (BGBl. I S. 66) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. § 98 Beendigung des Schulverhältnisses § 79 gilt entsprechend.“
Nach § 98 wird folgender § 99 eingefügt: „§ 99 Auswahlverfahren und Versagungsgrund
Bewerberinnen und Bewerber mit dem Abschluss Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte oder Pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter erhalten im Auswahlverfahren ergänzend zu § 4 Absatz 3 eine Aufwertung ihrer Durchschnittsnote um einen viertel Notenpunkt.
Abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c ist die Aufnahme an einer Berufsfachschule für Pharmazeutisch-technische Assistenz zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber bereits dreimal die Abschlussprüfung nicht bestanden hat.“
Unterabschnitt 13 wird Unterabschnitt 12.
Der bisherige § 99 wird § 100.
Unterabschnitt 14 wird Unterabschnitt 13.
Die bisherigen §§ 100 bis 106 werden die §§ 101 bis 107.
Der bisherige § 107 wird § 108 und Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt: „4. für die Berufsfachschule für medizinisch-technische Assistenz mit der Ausbildung a) zur Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistentin oder zum Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten,
zur Medizinisch-technischen Radiologieassistentin oder zum Medizinisch-technischen Radiologieassistenten,
zur Medizinisch-technischen Assistentin für Funktionsdiagnostik oder zum Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik und
zur Veterinärmedizinisch-technischen Assistentin oder zum Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten als für die Berufsfachschule für Medizinische Technologie,“.
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
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