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Die Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin oder zum pharmazeutisch-technischen Assistenten darf nur absolvieren, wer
mindestens einen der folgenden Abschlüsse besitzt:
den mittleren Schulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Schulabschluss oder
einen Hauptschulabschluss oder einen anderen als gleichwertig anerkannten Abschluss zusammen mit dem Nachweis einer erfolgreich abgeschlossenen, mindestens zweijährigen Berufsausbildung,
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Absolvierung der Ausbildung ergibt,
in gesundheitlicher Hinsicht zur Absolvierung der Ausbildung nicht ungeeignet ist und
über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausbildung erforderlich sind.
den mittleren Schulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Schulabschluss oder
über einen Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulausbildung oder über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt,
Nachweis eines Hauptschulabschlusses, einer gleichwertigen Schulausbildung oder abgeschlossenen Berufsausbildung, zum Beispiel durch Kopie des…
mindestens einen Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt,
einen mittleren Schulabschluss oder einen anderen als gleichwertig anerkannten Abschluss oder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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