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Eine natürliche oder juristische Person kann auf Antrag anerkannt werden als wenn sie die Voraussetzungen nach § 2 erfüllt.
Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 20 Absatz 2 der Landesbauordnung),
Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung (§ 23 Absatz 2 der Landesbauordnung),
Zertifizierungsstelle (§ 24 Absatz 1 der Landesbauordnung),
Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 24 Absatz 2 der Landesbauordnung),
Überwachungsstelle für die Überwachung (§ 17a Absatz 7 und § 26 Absatz 2 der Landesbauordnung) oder,
Prüfstelle für die Überprüfung (§ 17a Absatz 6 und § 26 Absatz 1 der Landesbauordnung),
Zweitniederlassungen von nach Absatz 1 anerkannten Prüf- und Überwachungsstellen bedürfen der Anerkennung. Zweitniederlassungen von nach Absatz 1 anerkannten Zertifizierungsstellen haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden der Zertifizierungsstellen untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 2 nicht erfüllt sind. § 5 gilt mit der Maßgabe, dass die im Verfahren nach Absatz 1 bereits erbrachten Nachweise keiner erneuten Prüfung bedürfen.
Die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle erfolgt für einzelne Bauprodukte. Eine Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle kann für mehrere Bauprodukte anerkannt werden.
Die Anerkennung kann zugleich als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle, auch für das gleiche Bauprodukt, erfolgen, wenn die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Die Anerkennung kann befristet werden. Die Frist soll höchstens fünf Jahre betragen. Die Anerkennung kann auf Antrag verlängert werden; § 74 Absatz 2 Satz 2 der Landesbauordnung gilt entsprechend.