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Die PÜZ-Stellen müssen
im Rahmen ihrer Anerkennung und Kapazitäten von allen Herstellern von Bauprodukten oder Anwendern von Bauarten in Anspruch genommen werden können,
die Vertraulichkeit auf allen ihren Organisationsebenen sicherstellen,
der Anerkennungsbehörde auf Verlangen Gelegenheit zur Überprüfung geben,
regelmäßig an einem von der Anerkennungsbehörde vorgeschriebenen Erfahrungsaustausch der für das Bauprodukt anerkannten PÜZ-Stellen teilnehmen,
ihr technisches Personal hinsichtlich neuer Entwicklungen im Bereich der Anerkennung fortbilden und die technische Ausstattung warten und so erneuern und ergänzen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen während des gesamten Anerkennungszeitraumes erfüllt sind,
Aufzeichnungen über die einschlägigen Qualifikationen, die Fortbildung und die berufliche Erfahrung ihrer Beschäftigten führen und fortschreiben,
Anweisungen erstellen und fortschreiben, aus denen sich die Pflichten und Verantwortlichkeiten der Beschäftigten ergeben,
die Erfüllung der Pflichten nach den Nummern 4 bis 7 sowie nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 und 3 zusammenfassend dokumentieren und dem Personal zugänglich machen und
einen Wechsel des Leiters oder seines Stellvertreters, wesentliche Änderungen in der gerätetechnischen Ausrüstung sowie Änderungen ihrer Verhältnisse, die die Voraussetzungen für die behördliche Entscheidung betreffen, der Anerkennungsbehörde unverzüglich anzeigen.
In Absatz 5 Satz 1 werden die Nummern „1“, „2“ und „3“ durch folgende Nummer „1“ ersetzt: „1 die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen…
anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren…
1Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche oder juristische Person als anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung,…
Nach § 90 Abs. 6 wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7) Anerkennungen von Stellen als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach bisherigem Recht…
„Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Länder gilt auch im Freistaat Sachsen.“
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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