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Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann nach § 37 Absatz 1 Satz 2 Berufsbildungsgesetz zweimal wiederholt werden. Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse.
Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einer selbstständigen Prüfungsleistung nach § 25 Absatz 2 Satz 2 mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist diese auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Die Bewertung in einer selbstständigen Prüfungsleistung nach § 25 Absatz 2 Satz 2 ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu übernehmen.
Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie zum nächsten Prüfungstermin, frühestens nach einem halben Jahr, und nur insgesamt wiederholen. Die obere…
Eine nicht bestandene Abschlußprüfung kann zweimal wiederholt werden, frühestens jedoch ein halbes Jahr nach Abschluß der letzten Prüfung.
Die Prüfung kann bei Nichtbestehen zweimal wiederholt werden, in der Abschlussprüfung möglichst zum jeweils nächsten Prüfungstermin. Die Vorschriften über die…
Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.
Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden. Der Teil 1 der Abschlussprüfung ist nicht eigenständig wiederholbar (§ 37 Absatz 1 Satz 2…
Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Hat ein Prüfling in einzelnen Prüfungsarbeiten mindestens ausreichende Leistungen erzielt, sind…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.