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Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und seine gesetzlichen Vertreter vom Landesamt für Natur, Umwelt und Klima einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung gemäß § 31 Absatz 2 und 3 nicht mehr wiederholt werden müssen. Die vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verkehr vorgeschriebenen Formulare sind zu verwenden.
Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und seine gesetzlichen Vertreter einen schriftlichen Bescheid. Auf die besonderen Bestimmungen der…
Bei nicht bestandener Prüfung erhält die zu prüfende Person von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche…
Auf die besonderen Bestimmungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 18 ist hinzuweisen.
Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling, dessen gesetzliche Vertretungsperson sowie die Ausbildungsstätte von der zuständigen Stelle einen…
Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling sowie der oder die Ausbildende von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid über das Ergebnis.…
Bei nicht bestandener Prüfung erhalten die Prüflinge von der zuständigen Stelle einen Bescheid, in der Abschlussprüfung erhalten die Ausbildenden eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.