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Eine nicht bestandene Abschlußprüfung kann zweimal wiederholt werden, frühestens jedoch ein halbes Jahr nach Abschluß der letzten Prüfung.
Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einem Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist dieser Teil auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, vorausgesetzt, daß der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren - gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung - zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung zur Prüfung (§§ 7 bis 10) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorangegangenen Prüfung anzugeben. VI. Abschnitt Schlußbestimmungen
Eine nicht bestandene Prüfung kann frühestens nach einem halben Jahr wiederholt werden.
Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann in einem Zeitraum von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt der Mitteilung der Ergebnisse der ersten Prüfung zweimal…
Hat ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin in einzelnen Prüfungsfächern mindestens ausreichende Leistungen erreicht, ist auf Antrag die Prüfung in…
Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einer schriftlichen Prüfungsarbeit mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist diese auf Antrag des…
Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in der Kenntnisprüfung in einzelnen Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so sind diese…
Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Hat ein Prüfling in einzelnen Prüfungsarbeiten mindestens ausreichende Leistungen erzielt, sind…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.