Gesetze
Gesetz wird geladen …
Im Prüfungsbereich „Auswerten, Bewerten und Kommunizieren von Prüfergebnissen“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Prüfergebnisse auszuwerten, zu bewerten und zu kommunizieren. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
Bewerten von Prüfergebnissen,
Ableiten von Prüfentscheidungen,
Begründen von Prüfentscheidungen,
Festlegen qualitätssichernder Maßnahmen,
Kommunizieren mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Vorgesetzten, Kundinnen und Kunden sowie Lieferantinnen und Lieferanten.
Erfassen, Bewerten und Analysieren von Prüfergebnissen,
Dokumentieren und Bewerten von Prüfergebnissen und Einleiten von Maßnahmen,
Erstellen von Erstmusterprüfberichten,
Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 2 mit Punkten zu bewerten.
die Bewertung des Prüfungsteils „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik“ nach § 25 Absatz 2,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.