Gesetze
Gesetz wird geladen …
Im Prüfungsbereich „Dokumentieren von Prüfergebnissen“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Ergebnisse von Prüfungen zu dokumentieren. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
Erstellen von Erstmusterprüfberichten,
Erstellen von Kalibrierprotokollen,
Erstellen von Nachweisen für die Fähigkeit von Messmitteln,
Erstellen von Prüfprotokollen,
Sichern von Prüfergebnissen in CAQ-Systemen.
Dokumentieren von Prüfergebnissen und qualitätssichernden Maßnahmen,
Dokumentieren und Bewerten von Prüfergebnissen und Einleiten von Maßnahmen,
Bewerten von Prüfergebnissen,
Erstellen von Prüfanweisungen,
Erstellen von Messprogrammen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.