§ 5 QFUV
Umschulungslehrgang
(1)
Der Umschulungslehrgang umfasst mindestens 2 100 Zeitstunden.
(2)
Der Umschulungslehrgang gliedert sich in die folgenden Qualifikationsschwerpunkte: In den Qualifikationsschwerpunkten sind die in der Anlage 1 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.
1.
Technische Dokumentation,
2.
Prüfmittelauswahl und Prüfplanung,
3.
Messsysteme, Prüf- und Messvorgänge,
4.
Prüfmittelmanagement,
5.
Auswertung und Dokumentation,
6.
Qualitätsmanagement,
7.
Kommunikation,
8.
Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz; Nachhaltigkeit.