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Zur Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Qualifikationen kann die Universität des Saarlandes bei Personen mit Asylberechtigung oder anerkannter Flüchtlingseigenschaft nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes, die aus nicht selbst zu vertretenden Gründen keinen Nachweis oder die Vorlage der Unterlagen nur mit einem unangemessenen zeitlichen und sachlichen Aufwand führen können, zur Feststellung gleichwertiger Kenntnisse und Fähigkeiten geeignete, auf einzelne Fachrichtungen bezogene Tests durchführen, die im Sinne einer fachgebundenen Hochschulreife zum Studium an der Universität des Saarlandes berechtigen. Davon unberührt bleiben die sonstigen Voraussetzungen des § 78 Absatz 1 Satz 1 des Saarländischen Hochschulgesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080). Ausländische Studienbewerberinnen und -bewerber haben die Gründe glaubhaft zu machen, die einer Vorlage der entsprechenden Unterlagen entgegenstehen. Die Universität des Saarlandes ist berechtigt, eine Versicherung an Eides statt zu verlangen und abzunehmen.