Gesetze
Gesetz wird geladen …
Für sonstige Vorbildungsnachweise, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland erworben werden, gilt:
Sie gelten als Nachweis der Hochschulreife nur, wenn sie von der zuständigen Stelle anerkannt worden sind.
Zuständige Stelle ist bei deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz im Saarland das Ministerium für Bildung und Kultur. Bei deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ist der Kultusminister dieses Landes bzw. die von ihm beauftragte Stelle, bei Bewerbern mit Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen bzw. die von ihm beauftragte Stelle für die Zeugnisanerkennung zuständig. Im Übrigen gilt für das Verfahren der Anerkennung ausländischer Hochschulzugangsberechtigungen deutscher Staatsangehöriger die Verordnung über die Anerkennung ausländischer Hochschulzugangsberechtigungen deutscher Staatsangehöriger vom 15. März 1988 (Amtsbl. S. 313) [4] in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Bei Ausländern entscheidet im Rahmen des Zulassungs- oder Immatrikulationsverfahrens die Universität des Saarlandes über die Anerkennung; die Befugnis des Ministeriums für Bildung und Kultur, die Entscheidung zu überprüfen und erforderlichenfalls abzuändern, bleibt unberührt.
Die Anerkennung setzt grundsätzlich voraus, dass die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland erworbenen Vorbildungsnachweise ein Hochschulstudium im angestrebten Studiengang auch im Herkunftsland des Bewerbers ermöglichen und Vorkenntnisse erwarten lassen, die die Aufnahme eines Studiums an der Universität des Saarlandes sinnvoll erscheinen lassen. Die Anerkennung erfolgt daher auf der Grundlage der jeweils geltenden Bewertungsrichtlinien der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz und der entsprechenden Beschlüsse der Kultusministerkonferenz. Bewerber, deren ausländische Vorbildungsnachweise danach den direkten Hochschulzugang ermöglichen, müssen vor der Hochschulzulassung Deutschkenntnisse im erforderlichen Umfang nachweisen. Bewerber, deren ausländische Vorbildungsnachweise den Hochschulzugang erst nach Bestehen einer Feststellungsprüfung ermöglichen, müssen diese Prüfung an einem Studienkolleg ablegen.