Gesetze
Gesetz wird geladen …
Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt des Justizdienstes können auf Antrag von der Präsidentin oder dem Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichts zum Qualifizierungsaufstieg in die Ämter der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt des Justizdienstes zugelassen werden.
Zum Qualifizierungsaufstieg kann zugelassen werden,
wer nach Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommt und
wer die Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.
Das Auswahlverfahren ist auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen durchzuführen. Die Eignung und Befähigung bemisst sich nach dem Anforderungsprofil, das mit der selbstständigen Wahrnehmung von Aufgaben der Ämter der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt des Justizdienstes verbunden ist. Die nähere Ausgestaltung und Durchführung des Auswahlverfahrens regelt die Präsidentin oder der Präsident des jeweiligen Oberlandesgerichts.
Der Aufstieg befähigt zur Wahrnehmung aller Aufgaben der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt des Justizdienstes, die nicht Rechtspflegeraufgaben im Sinne des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778, 2014 I S. 46), in der jeweils geltenden Fassung, sind.
Auf Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt des Justizdienstes, die in den Fachgerichtsbarkeiten, der Fachhochschule für Rechtspflege NRW, dem Ausbildungszentrum der Justiz NRW und der Justizakademie NRW tätig sind, sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anwendbar. Über die Zulassung entscheiden die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts, die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts, die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts beziehungsweise die Präsidentin oder der Präsident des Finanzgerichts, die Direktorin oder der Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege NRW, die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz NRW beziehungsweise die Leiterin oder der Leiter der Justizakademie NRW jeweils im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichts.
Beamtinnen und Beamte der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des Justizdienstes können nach Maßgabe des § 19 Absatz 1 in Verbindung mit…
Beamtinnen und Beamte in der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt des Verwaltungsdienstes, des Allgemeinen Vollzugsdienstes und des…
Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt, des Justizdienstes können sich unter den Voraussetzungen des § 18 Absatz 1 und 2 der…
einer einen Monat dauernden exemplarischen praktischen Einweisung in Aufgaben der Ämter der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt des Justizdienstes,
Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt, des Justizdienstes können sich unter den Voraussetzungen des § 18 Absatz 3 und 4 der…
Die Aufstiegsprüfung dient der Feststellung, ob die Beamtinnen und Beamten das Ausbildungsziel erreicht haben und sie nach ihren fachlichen und allgemeinen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.