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Die Qualifizierung und der Aufstiegslehrgang dauern zusammen 13 Monate.
Die Qualifizierung dauert zehn Monate und besteht aus:
einer einen Monat dauernden exemplarischen praktischen Einweisung in Aufgaben der Ämter der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt des Justizdienstes,
einem durch das Ausbildungszentrum der Justiz Nordrhein-Westfalen durchzuführenden dreimonatigen Einführungslehrgang und
einer sechs Monate dauernden praktischen Einweisung in Aufgaben der Ämter der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt des Justizdienstes, die nicht Rechtspflegeraufgaben sind.
Der Aufstiegslehrgang dauert drei Monate; er wird durch das Ausbildungszentrum der Justiz durchgeführt.
Während des Einführungs- und Aufstiegslehrgangs soll Erholungsurlaub nicht gewährt werden.
Während der Qualifizierung und im Aufstiegslehrgang sind zu vermitteln:
Kenntnisse der Grundzüge
des Staats- und Verfassungsrechts,
des Gerichtsverfassungs- und Verfahrensrechts, insbesondere des Zivil- und Strafprozessrechts,
des Reisekosten- und Umzugskostenrechts,
der Bestimmungen zur Entlastung der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und
des Schwerbehinderten- und Personalvertretungsrechts.
Die Vermittlung dieser Grundzüge kann im Einführungslehrgang erfolgen.
Für den Aufstiegslehrgang gelten die Vorschriften für den Einführungslehrgang entsprechend.
Zum Qualifizierungsaufstieg kann zugelassen werden,
Der Zeitraum einer Qualifizierung nach Absatz 1 beträgt mindestens zehn Monate. Er umfasst eine exemplarische praktische Einweisung in Aufgaben der angestrebten…
Der Qualifizierung nach § 6 schließt sich ein mindestens drei Monate dauernder Aufstiegslehrgang mit abschließender Prüfung an, der von einem Bildungsträger…
Die Aufstiegsprüfung dient der Feststellung, ob die Beamtinnen und Beamten das Ausbildungsziel erreicht haben und sie nach ihren fachlichen und allgemeinen…
Beamtinnen und Beamte, deren Eignung und Leistungen während der praktischen Einweisung mindestens mit ausreichend (5 Punkte) beurteilt werden, nehmen an einem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.