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Soweit die Angelegenheiten des Versorgungswerks nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Dies gilt insbesondere für
die Feststellung und Zahlungsweise der Beiträge und Leistungen,
die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft sowie Beitragsbefreiungen,
die Nachversicherung gemäß § 186 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. 1 S. 376) in der jeweils geltenden Fassung.
Satzung und Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung des Ministeriums der Justiz[3] des Saarlandes. Sie werden mit dem Genehmigungsvermerk im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht und treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.