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Soweit die Angelegenheiten des Versorgungswerks nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Das gilt insbesondere für
die Festsetzung und Zahlungsweise der Beiträge und Leistungen;
die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft;
die Befreiung von der Mitgliedschaft oder von der Beitragspflicht;
die Nachversicherung gemäß § 186 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch;
die Bestimmung der nach § 12 Absatz 1 und 2 zu verarbeitenden Daten.
die Feststellung und Zahlungsweise der Beiträge und Leistungen;
die Feststellung und Zahlungsweise der Beiträge und Leistungen;
die Festsetzung und Zahlungsweise der Beiträge und Leistungen,
Erlass und Änderung der Satzung;
Die Satzung kann vorsehen, dass
Die Satzung bestimmt insbesondere:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.