§ 13 RAVPV
Einsichtnahme in das Gesamtverzeichnis
(1)
§ 6 gilt entsprechend.
(2)
In das Gesamtverzeichnis eingetragene Sprachkenntnisse und Tätigkeitsschwerpunkte sind ausschließlich über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis einsehbar.
§ 6 gilt entsprechend.
In das Gesamtverzeichnis eingetragene Sprachkenntnisse und Tätigkeitsschwerpunkte sind ausschließlich über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis einsehbar.