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Zuständige Behörde für die Durchführung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (Abl. L 298 vom 17. Oktober 1989 S. 23), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 332 vom 18. Dezember 2007 S. 27) ist mit Ausnahme von Angeboten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks die Landesmedienanstalt Saarland. Zuständige Stelle für die Angebote des Saarländischen Rundfunks ist das für Rundfunkrecht zuständige Ministerium nach Maßgabe von § 42 des Saarländischen Mediengesetzes. Die Bestimmungen des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages und des Deutschlandradio-Staatsvertrages bleiben unberührt.