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Nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes zur Durchführung des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 19. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 457), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, werden folgende Sätze eingefügt: „Die Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien ist die nach § 59 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrages zuständige Aufsichtsbehörde für Telemedien. In dem ihr nach Satz 2 zugewiesenen Aufgabenbereich ist sie zudem zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.“
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