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Für die endgültige Aufgabe des Weinbaus auf Rebflächen im Saarland von mindestens 10 Ar wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Prämie gewährt.
Antragsberechtigt sind alle Bewirtschafter von Rebflächen im Saarland, die in der Weinbaukartei nach der Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 des Rates vom 24. Juli 1986 zur Einführung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei (ABl. EG Nr. L 208 S.1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1631/98 des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. Nr. L 210 S. 14) erfasst sind. Ist die antragstellende Person nicht Eigentümer oder Eigentümerin der bewirtschafteten Rebflächen, bedarf es der schriftlichen oder elektronischen Zustimmung des Eigentümers oder der Eigentümerin.
Berücksichtigt werden Anträge ab dem Weinjahr 2000/2001, die bis zum 31. März des Jahres der Rodung bei der zuständigen Behörde gestellt werden.
Mit Einreichung des Antrags verpflichtet sich die antragstellende Person jede prämienfähige und zur Rodung beantragte Rebfläche bis zu dem auf die Antragstellung folgenden 30. Mai zu roden.
Der Antrag auf Gewährung der Prämie ist unter Beifügung der geforderten Unterlagen bei der zuständigen Behörde einzureichen. Es ist der amtliche Antragsvordruck zu verwenden. Für jede zur Rodung beantragte Rebfläche sind dem Antrag die zur Feststellung der Produktionskapazität erforderlichen Traubenernte- und Weinerzeugungsmeldungen sowie ein Auszug aus der Liegenschaftskarte beizufügen. Die antragstellende Person hat jede zur Rodung beantragte Rebfläche in dem Auszug aus der Liegenschaftskarte zu kennzeichnen.