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Die zuständige Behörde ist befugt, zum Zweck der Durchführung dieser Verordnung die Angaben aus der Weinbaukartei nach der Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 zu verwenden. Sie überprüft vor Ort jede zur Rodung beantragte Rebfläche, stellt für jede prämienfähige Rebfläche die Produktionskapazität und die Höhe der Prämie fest und gibt ihre Entscheidung der antragstellenden Person bekannt. Erteilt die antragstellende Person schriftlich oder elektronisch ihr Einverständnis zu den Feststellungen der zuständigen Behörde, kann die betreffende prämienfähige Rebfläche gerodet werden.
Nach Eingang der Anzeige nach § 5 Abs. 1 der Rebflächenrodungsverordnung überprüft die zuständige Behörde die durchgeführte Rodung vor Ort.
Nach Feststellung der ordnungsgemäßen Rodung vor Ort leitet die zuständige Behörde die Anträge mit den entsprechenden Unterlagen umgehend an das Ministerium für Umwelt zur Auszahlung weiter.