Art. 17 31991L0674Richtlinie des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsunternehmen (91/674/EWG)
Unter diesem Posten sind die Zins- und Mietbeträge zu erfassen, die auf die Zeit bis zum Bilanzstichtag entfallen, aber noch nicht fällig sind.
§ 8 RechZahlVVerordnung über die Rechnungslegung der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute
Anteilige Zinsen und ähnliche das Geschäftsjahr betreffende Beträge, die erst nach dem Bilanzstichtag fällig werden, aber bereits am Bilanzstichtag für…
§ 11 RechKredVVerordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierinstitute
Anteilige Zinsen und ähnliche das Geschäftsjahr betreffende Beträge, die erst nach dem Bilanzstichtag fällig werden, aber bereits am Bilanzstichtag bei…
§ 47 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. 1.5 VO-RZVKVerordnung über die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes (VO-RZVK) Vom 1. Oktober 2008
Rechnungsabgrenzungsposten 1.5.1 Abgegrenzte Zinsen und Mieten,1.5.2 Sonstige Rechnungsabgrenzung,
§ 38 Abs. 2 KommHVOKommunalhaushaltsverordnung (KommHVO) Vom 10. Oktober 2006
Auf der Passivseite sind als Rechnungsabgrenzungsposten Einnahmen vor dem Abschlussstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem…