Erwägungsgrund 17 31991L0674
Da die Richtlinie für alle unter die Richtlinien 73/239/EWG und 79/267/EWG fallenden und außerdem noch für einige andere Versicherungsunternehmen gelten soll, sind die in der Richtlinie 78/660/EWG zugestandenen Abweichungen für kleine und mittlere Versicherungsunternehmen nicht vorgesehen; doch sollten einige kleine Unternehmen auf Gegenseitigkeit, die auch schon aus dem Anwendungsbereich der genannten Richtlinien 73/239/EWG und 79/267/EWG ausgeklammert wurden, nicht erfaßt werden.