§ 44 RechVersV
Im Posten "Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung" sind die versicherungstechnischen Aufwendungen auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören insbesondere: Von den vorstehenden Aufwendungen sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.
bei den Schaden- und Unfall- sowie Rückversicherungsunternehmen die Feuerschutzsteuer, auch insoweit, als sie an die Vorversicherer erstattet wird;
bei den Lebensversicherungsunternehmen sowie den Pensions- und Sterbekassen
die Zinsen auf angesammelte Überschußanteile;
die Direktgutschrift von Überschußanteilen, soweit diese nicht der Deckungsrückstellung zugeführt werden;
die Aufwendungen aus der Verminderung der aktivierten, noch nicht fälligen Ansprüche an die Versicherungsnehmer;
die an die Rückversicherer gezahlten Depotzinsen auf die einbehaltenen Sicherheiten.