Gesetze
Gesetz wird geladen …
Im Posten "Sonstige versicherungstechnische Erträge für eigene Rechnung" sind die versicherungstechnischen Erträge auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören insbesondere: Von den vorstehenden Erträgen sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.
bei den Lebensversicherungsunternehmen zusätzlich die Erträge aus der Erhöhung der aktivierten, noch nicht fälligen Ansprüche an die Versicherungsnehmer;
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.