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Das Handels-, das Gesellschafts-, das Genossenschafts-, das Vereins- und das Partnerschaftsregister sowie die zu ihrer Führung erforderlichen Verzeichnisse werden elektronisch geführt.
Die Führung des Handels-, des Gesellschafts-, des Genossenschafts- und des Vereinsregisters sowie die Verfahren nach § 375 Nummer 1, 3 bis 14 und 16 bis 17 des…
Die Register einschließlich der Registerordner werden elektronisch geführt. § 8a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.
Die elektronische Datenverarbeitung zur Führung des Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregisters kann im Auftrag des…
Das Handels-, das Genossenschafts- und das Partnerschaftsregister sowie die zu ihrer Führung erforderlichen Verzeichnisse werden beim Amtsgericht Saarbrücken in…
Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die elektronische Führung des Handels-, Genossenschafts- und…
Das maschinell geführte Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister wird durch Umschreibung angelegt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.