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Das automatisierte Abrufverfahren erfolgt über das Registerportal der Länder als elektronischem Informations- und Bekanntmachungssystem (www.handelsregister.de).
Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 19 darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erfolgen.
Die Eintragung ist unverzüglich zum Abruf über das von der Landesjustizverwaltung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs bestimmte elektronische…
Der Abruf aus dem Bewacherregister erfolgt im automatisierten Abrufverfahren. Die Zulassung zum Datenabruf im automatisierten Verfahren ist bei der…
Auskunftsersuchen und Auskünfte werden im Wege eines automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens übermittelt. Die Registerbehörde kann Maßnahmen zur…
Das Bereithalten von Daten zum automatisierten Abruf erfolgt durch die Meldebehörden für alle öffentlichen Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen, die der…
Für die Übermittlung der in § 2 Absatz 2 genannten Daten kann ein automatisiertes Abrufverfahren eingerichtet und betrieben werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.