Verordnung über die Gewährung von Reisekosten- und Umzugskostenvergütung an die Mitglieder der Landesregierung Vom 28. September 1966
Abschnitt I dieser Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1966, Abschnitt II mit Wirkung vom 1. Juli 1966 in Kraft. Der Minister des Innern Der Minister für Finanzen und Forsten
§ 5 RegUmzKostV SL
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