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Die Niederlegung des Amtes ist der für die Bestellung zuständigen Körperschaft oder Einrichtung gegenüber zu erklären. Diese hat die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zu benachrichtigen. § 5 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Niederlegung des Amtes der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden und der zwei weiteren unparteiischen Mitglieder ist den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie den für die Wahrnehmung der Interessen der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Saarland maßgeblichen Verbänden gegenüber zu erklären und der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Die Erklärungen haben schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Diese Bestimmungen gelten auch für die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.