Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter sowie die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder können aus wichtigem Grunde von der Aufsichtsbehörde abberufen werden. Diese hat vorher die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Saarland maßgeblichen Verbände zu hören.
Die Vertreterinnen oder Vertreter der ambulanten und stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie die Vertreterinnen oder Vertreter der Krankenkassen und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können von den Körperschaften und Organisationen, die sie bestellt haben, abberufen werden. Die Mitgliedschaft bleibt so lange bestehen, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt ist. Die Bestellung ist der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden mitzuteilen.